Blaue Karte EU, Visa & Aufenthaltstitel
Ich berate zu allen aufenthaltsrechtlichen Titeln und Visumkategorien nach deutschem Recht:
Anerkennung ausländischer Qualifikationen & Arbeitsmarktzugang
Viele Aufenthaltstitel setzen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA-Zustimmung) und die Anerkennung ausländischer Qualifikationen durch die ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung) voraus.
Ich führe das Verfahren für Sie durch und sichere Ihren Arbeitsmarktzugang in Deutschland.
Unterstützung bei der Gleichwertigkeitsfeststellung:
Für Arbeitgeber: Rechtssichere Beschäftigung internationaler Talente
Ich berate Unternehmen zu allen rechtlichen Aspekten der Beschäftigung von ausländischen Fachkräften - von aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen bis zur Arbeitsvertragsgestaltung.
Kontaktieren Sie mich gerne für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch.
Aufenthaltstitel für Selbständige und Gründer in Berlin
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Abs. 1 AufenthG können Einzelunternehmer, geschäftsführend tätige Gesellschafter und Geschäftsführer beantragen.
Ich berate Sie umfassend zum gesamten Prozess:
Wir melden uns in der Regel innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.
In besonders dringenden Fällen bitten wir um einen entsprechenden Hinweis in Ihrer Nachricht.
Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern mit anerkanntem Hochschulabschluss und einem Arbeitsvertrag, der ein bestimmtes Mindestgehalt vorsieht. Neben einem Hochschulabschluss können in bestimmten Fällen auch Arbeitserfahrungen in bestimmten IT-Berufen den Anforderungen genügen. Sie bietet gegenüber anderen Aufenthaltstiteln einige Vorteile, unter anderem einen schnelleren Weg zur Niederlassungserlaubnis.
Das hängt u.a. von Ihrer Qualifikation, Ihrem Herkunftsland, Ihrem Gehalt und der Art Ihrer Tätigkeit ab. In Frage kommen je nach Situation die Blaue Karte EU, eine allgemeine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung, die ICT-Karte bei unternehmensinternen Transfers oder andere spezialisierte Titel.
In vielen Fällen ja - aber nicht immer und nicht ohne Weiteres. Ein Titelwechsel ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und muss in der Regel bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Dabei kommt es auf den aktuellen Titel, den angestrebten Titel und Ihre individuelle Situation an.
In diesem Fall greift unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Fiktionsbescheinigung - Ihr bisheriger Status gilt dann vorübergehend als fortbestehend. Das setzt jedoch voraus, dass Sie rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt haben. Versäumnisse können erhebliche rechtliche Folgen haben.
Die Niederlassungserlaubnis - also ein unbefristeter Aufenthaltstitel - kann unter bestimmten Voraussetzungen nach mehrjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland beantragt werden. Die genaue Wartezeit und die weiteren Voraussetzungen hängen vom aktuellen Aufenthaltstitel ab. Inhaber einer Blauen Karte EU können unter Umständen früher davon profitieren.
Das Einbürgerungsverfahren dauert in der Praxis oft deutlich länger als gesetzlich vorgesehen. Wenn eine Behörde untätig bleibt, gibt es rechtliche Möglichkeiten, das Verfahren voranzutreiben - bis hin zur sogenannten Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht.
Seit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27.06.2024 ist im Regelfall eine doppelte Staatsangehörigkeit möglich. Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.
Grundsätzlich ja - aber die Voraussetzungen hängen von Ihrem Aufenthaltstitel, Ihrer Wohnsituation, Ihrem Einkommen und der Staatsangehörigkeit Ihrer Familienangehörigen ab. Für Ehepartner und minderjährige Kinder gelten unterschiedliche Regelungen. In manchen Fällen sind Sprachkenntnisse nachzuweisen.
Verzögerungen bei deutschen Auslandsvertretungen sind leider häufig. Die Wartezeiten können je nach Botschaft und Herkunftsland erheblich variieren. In bestimmten Fällen gibt es rechtliche Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen.
In vielen Fällen ja - das hängt jedoch vom konkreten Aufenthaltstitel des Ehepartners ab. Manche Aufenthaltstitel berechtigen unmittelbar zur Erwerbstätigkeit, andere erfordern eine zusätzliche Erlaubnis.
Ob ein Arbeitgeberwechsel möglich ist, hängt von Ihrem Aufenthaltstitel ab. Bei vielen Titeln ist ein Wechsel genehmigungspflichtig oder muss gemeldet werden, insbesondere in den ersten Monaten des Aufenthalts in Deutschland. Bei der Blauen Karte EU ist ein Arbeitgeberwechsel unter bestimmten Bedingungen möglich, muss aber der Ausländerbehörde gemeldet werden.
Für eine selbständige Tätigkeit in Deutschland benötigen Nicht-EU-Bürger in der Regel eine spezielle Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzungen sind unter anderem ein tragfähiges Geschäftskonzept, ausreichend Eigenkapital und ein nachgewiesenes wirtschaftliches Interesse.
Grundsätzlich ja. Auch ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter ist und ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, benötigt einen eigenständigen Aufenthaltstitel für seine Tätigkeit in Deutschland. Je nach Konstellation kommt eine Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit oder zur Beschäftigung in Frage.
Bei unternehmensinternen Entsendungen kommt je nach Dauer und Konstellation die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte in Betracht. Daneben gibt es Besonderheiten bei der Visumspflicht, der Sozialversicherung und der steuerlichen Behandlung. Die rechtlichen Anforderungen sollten frühzeitig geklärt werden.
Beide Titel richten sich an hochqualifizierte Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten, unterscheiden sich aber in wesentlichen Punkten: Die ICT-Karte ist speziell für unternehmensinterne Transfers konzipiert und setzt eine Entsendung durch den ausländischen Arbeitgeber voraus. Die Blaue Karte EU richtet sich an Fachkräfte, die direkt bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt sind. Welcher Titel für Sie geeignet ist, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.
Eine fehlende oder unvollständige Anerkennung ausländischer Abschlüsse kann den Aufenthaltsstatus und den Arbeitsmarktzugang erheblich beeinflussen. Es gibt verschiedene Verfahren zur Gleichwertigkeitsfeststellung, die je nach Berufsfeld und Abschluss unterschiedlich ablaufen. In manchen Fällen lässt sich die Anerkennung auch auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Für bestimmte Aufenthaltstitel muss die Bundesagentur für Arbeit dem geplanten Arbeitsverhältnis vorab zustimmen. Ob und unter welchen Bedingungen diese Zustimmung erforderlich ist, hängt von Ihrer Qualifikation, Ihrer geplanten Tätigkeit und dem angestrebten Aufenthaltstitel ab.
Eine Ablehnung ist nicht das Ende des Verfahrens. Je nach Situation kommen Widerspruch, Klage oder - bei Eilbedarf - ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht in Betracht. Die Fristen sind dabei kurz und müssen unbedingt eingehalten werden.
Lange Wartezeiten bei Ausländerbehörden sind ein verbreitetes Problem. In bestimmten Fällen gibt es Möglichkeiten, auf schnellere Bearbeitung zu drängen. In bestimmten Fällen kommt auch die Erhebung einer sogenannten Untätigkeitsklage in Betracht.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, sollten Sie schnell handeln. Unrechtmäßiger Aufenthalt kann schwerwiegende Folgen haben - bis hin zur Ausweisung und einem Einreiseverbot - teilweise kann es sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Grundsätzlich ja. In vielen Fällen gibt es rechtliche Möglichkeiten, eine Abschiebung zu verhindern oder zumindest aufzuschieben - etwa durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Dabei kommt es auf die konkrete Situation an.
EU-Bürger genießen das Recht auf Freizügigkeit und benötigen grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel. Allerdings gibt es Situationen, in denen das Freizügigkeitsrecht in Frage gestellt werden kann - etwa, wenn kein ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht oder keine Erwerbstätigkeit nachgewiesen wird. Auch Familienangehörige aus Nicht-EU-Staaten haben besondere Rechte, die es zu kennen gilt.
Der Verlust des Freizügigkeitsrechts ist möglich, aber an strenge Voraussetzungen geknüpft. Betroffene haben das Recht auf ein Verfahren und können Rechtsmittel einlegen.